Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
Paragraph 14 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDer Landes-Rechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Der Landes-Rechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1.
(2)Absatz 2Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Rechnungshofs zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofs erforderlich ist. Welche Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Rechnungshofs zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofs erforderlich ist. Welche Daten die Verantwortlichen nach Absatz eins, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3)Absatz 3In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Stellen erlangten Informationen nach § 6 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Diese hat dem Landes-Rechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landes-Rechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Stellen erlangten Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Diese hat dem Landes-Rechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landes-Rechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(4)Absatz 4Bei Ausübung der dem Landes-Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben - insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), § 3 (Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle), § 8 Abs. 8 (Nachfrageverfahren) - gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Bei Ausübung der dem Landes-Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben - insbesondere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), Paragraph 3, (Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle), Paragraph 8, Absatz 8, (Nachfrageverfahren) - gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.Ziffer einsDie nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht nach Artikel 14, Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
2.Ziffer 2Das Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) findet hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch den Landes-Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben keine Anwendung.Das Recht auf Auskunft (Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung, Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes) findet hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch den Landes-Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben keine Anwendung.
3.Ziffer 3Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung, Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
4.Ziffer 4Das Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landes-Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.Das Recht auf Löschung (Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung, Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landes-Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
5.Ziffer 5Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.
6.Ziffer 6Das Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landes-Rechnungshofs beschränkt.Das Widerspruchsrecht (Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landes-Rechnungshofs beschränkt.
(5)Absatz 5Die in Abs. 4 Z 3 bis 6 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Rechnungshofs geeignet und erforderlich ist.Die in Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Rechnungshofs geeignet und erforderlich ist.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
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