§ 5 Bgld. LRHG Einleitung von Prüfungen

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5
    1. 1.Ziffer einsvon Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) oder
    2. 2.Ziffer 2auf Verlangen (Antragsprüfung [Abs. 3 und 4])
    durchzuführen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.
  3. (1b)Absatz eins bDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 bis 16Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 bis 16
    1. 1.Ziffer einsauf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder
    2. 2.Ziffer 2auf Beschluss des Landtages

    durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2,

  4. (2)Absatz 2Initiativprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a können die jeweilige Gebarung entwederInitiativprüfungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, können die jeweilige Gebarung entweder
    1. 1.Ziffer einsinsgesamt oder
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich bestimmter sachlich oder zeitlich abgegrenzter Teilbereiche und -projekte
    erfassen. Initiativprüfungen können, soweit dies ein verlässliches Bild der jeweiligen Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs bestimmt, welche Initiativprüfungen durchzuführen sind und legt Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall fest. Er hat dabei unter Berücksichtigung der Prüftätigkeit, die der Rechnungshof als Organ des Landtags ausübt, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 im Sinne der Prüfungsmaßstäbe des § 4 bestmöglich gewährleistet ist. Art, Umfang und Wortlaut einer Initiativprüfung sind dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Initiativprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Initiativprüfung gemäß Abs. 1a ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr voraussichtlichen Initiativprüfungen zu erstellen und dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser informiert die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses.erfassen. Initiativprüfungen können, soweit dies ein verlässliches Bild der jeweiligen Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs bestimmt, welche Initiativprüfungen durchzuführen sind und legt Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall fest. Er hat dabei unter Berücksichtigung der Prüftätigkeit, die der Rechnungshof als Organ des Landtags ausübt, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, im Sinne der Prüfungsmaßstäbe des Paragraph 4, bestmöglich gewährleistet ist. Art, Umfang und Wortlaut einer Initiativprüfung sind dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Initiativprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Initiativprüfung gemäß Absatz eins a, ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr voraussichtlichen Initiativprüfungen zu erstellen und dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser informiert die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses.
  5. (3)Absatz 3Antragsprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 obliegen dem Landes-Rechnungshof auf VerlangenAntragsprüfungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, obliegen dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen
    1. 1.Ziffer einsdes Landtags;
    2. 2.Ziffer 2eines Drittels der Mitglieder des Landtags;
    3. 3.Ziffer 3eines Landtagsklubs, dessen Mitgliederanzahl ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des Landtags nicht erreicht, einmal je Kalenderjahr;
    4. 4.Ziffer 4des Landes-Rechnungshofausschusses;
    5. 5.Ziffer 5dreier Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses;
    6. 6.Ziffer 6der Landesregierung oder
    7. 7.Ziffer 7eines Mitglieds der Landesregierung im Rahmen des den Mitgliedern der Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Referatseinteilung) zugewiesenen sachlichen Aufgabenbereichs (einmal je Kalenderjahr).
  6. (4)Absatz 4Das Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b und Abs. 3 ist beim Landes-Rechnungshof schriftlich einzubringen und hat den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des § 4 Z 1 bis 3) der gewünschten Prüfung sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen. Im Fall von Unklarheiten ist mit dem Direktor des Landes-Rechnungshofs eine Klarstellung vorzunehmen und der Antrag gegebenenfalls zu präzisieren. Art, Umfang und Wortlaut des Verlangens auf Durchführung einer Antragsprüfung sind vom Landes-Rechnungshof dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Antragsprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig.Das Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b und Absatz 3, ist beim Landes-Rechnungshof schriftlich einzubringen und hat den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 3) der gewünschten Prüfung sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b, die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen. Im Fall von Unklarheiten ist mit dem Direktor des Landes-Rechnungshofs eine Klarstellung vorzunehmen und der Antrag gegebenenfalls zu präzisieren. Art, Umfang und Wortlaut des Verlangens auf Durchführung einer Antragsprüfung sind vom Landes-Rechnungshof dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Antragsprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b, ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig.
  7. (5)Absatz 5Die Prüfungen sollen bei Initiativprüfungen möglichst bald nach Eintritt der Kenntnis des Landes-Rechnungshofs von den prüfungsrelevanten Tatbeständen und bei Antragsprüfungen möglichst bald nach Einlangen eines Verlangens auf Durchführung einer Prüfung erfolgen.
  8. (6)Absatz 6Sind bereits drei Antragsprüfungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7 anhängig, darf kein weiteres Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Landtagsklubs ein Verlangen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 unterstützen, solange zwei Antragsprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Landtagsklubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Antragsprüfung bis zur Erstattung des Berichts des Landes-Rechnungshofs an die in § 8 Abs. 2 genannten Stellen.Sind bereits drei Antragsprüfungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 7 anhängig, darf kein weiteres Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 7 gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Landtagsklubs ein Verlangen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 unterstützen, solange zwei Antragsprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Landtagsklubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Antragsprüfung bis zur Erstattung des Berichts des Landes-Rechnungshofs an die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Stellen.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
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