§ 1 Bgld. LRHG Einrichtung eines Burgenländischen Landes-Rechnungshofs

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der

 

Burgenländische Landes-Rechnungshof

 

(im Folgenden kurz als “Landes-Rechnungshof” bezeichnet) eingerichtet.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches

1.

bei Erfüllung der ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar dem Landtag verantwortlich sowie

2.

zur Führung des Burgenländischen Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.

(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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