§ 8 Bgld. LRHG

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer Initiativprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht in einheitlicher Form über die durchgeführte Prüfung mitzuteilen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle, der Landesregierung sowie im Falle einer Initiativprüfung gemäß § 5 Abs. 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofs gemäß § 3 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof hat derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen, nachdem die Vervielfältigung und Verteilung gemäß § 36 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, an die Landtagsabgeordneten erfolgt ist, worüber der Landes-Rechnungshof unverzüglich zu informieren ist.

(2) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer Antragsprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht in einheitlicher Form über die durchgeführte Prüfung vom Landes-Rechnungshof

1.

der geprüften Stelle,

2.

dem Landtag,

3.

im Fall einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 7 der Landesregierung und

4.

im Falle einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 1b dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde

zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof hat derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen, nachdem die Vervielfältigung und Verteilung gemäß § 36 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, an die Landtagsabgeordneten erfolgt ist, worüber der Landes-Rechnungshof unverzüglich zu informieren ist.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 dem Präsidenten des Landtags unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.

(4) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen (Abs. 1 und 2) sowie sonstige Darlegungen sind nicht Gegenstand eines solchen Berichts. Der Bericht ist vom Landes-Rechnungshof gleichzeitig der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof kann dem Landtag zusätzlich Zwischenberichte über die laufende Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs übermitteln.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte - unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - wahrheitsgemäß, objektiv, genau und umfassend zu erstellen. Er hat in Berichten die Darstellung des Sachverhalts von dessen Bewertungen durch den Landes-Rechnungshof deutlich zu trennen. Auf rechtzeitig erstattete Äußerungen der geprüften Stellen (§ 7) ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landes-Rechnungshofs sind zu begründen. Sind erhebliche Rechtsfragen strittig, so sind die unterschiedlichen Auffassungen darzulegen. Der Landes-Rechnungshof hat in seinen Berichten auch auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge (insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Vermeidung oder Senkung von Ausgaben und der Schaffung oder Erhöhung von Einnahmen) zu erstatten. Wenn dies für die vom Landes-Rechnungshof dargelegte Bewertung der Sachverhalte, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, von besonderer Bedeutung ist, sind nach Tunlichkeit die für das Verständnis der erörterten Vorgänge maßgeblichen Rahmenbedingungen und Begleitumstände ergänzend darzustellen. Stellungnahmen, Gutachten oder sonstige Äußerungen des Landes-Rechnungshofs an den Landtag, die keine Berichte über eine abgeschlossene Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 darstellen, sind ohne Befassung des Landtags an die Landtagsklubs, alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, den Obmann des Landes-Rechnungshofausschusses und die Landtagsdirektion zu übermitteln.

(6) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag gemäß Abs. 1, 2 und 4 übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen. Er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen.

(7) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofs Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, so hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb von zwölf Monaten nach der Behandlung des Berichts im Landes-Rechnungshofausschuss die aufgrund der im Bericht enthaltenen Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen schriftlich mitzuteilen. Dabei hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen wurde.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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