Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
(1)Absatz einsWeder der Direktor noch die sonstigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf eine dieser Personen an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(2)Absatz 2Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 141/2013, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.
(3)Absatz 3Nach Beendigung der Funktion beim Landes-Rechnungshof darf der Direktor des Landes-Rechnungshofs zwei Jahre lang keine Leitungsfunktion im Landesdienst oder in der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Unternehmungen übernehmen.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
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