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(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 141/2013, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 141/2013, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.