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(1a) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.
(1b) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 bis 16
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durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.
(2) Initiativprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a können die jeweilige Gebarung entweder
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(3) Antragsprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 obliegen dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen
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(4) Das Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b und Abs. 3 ist beim Landes-Rechnungshof schriftlich einzubringen und hat den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des § 4 Z 1 bis 3) der gewünschten Prüfung sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen. Im Fall von Unklarheiten ist mit dem Direktor des Landes-Rechnungshofs eine Klarstellung vorzunehmen und der Antrag gegebenenfalls zu präzisieren. Art, Umfang und Wortlaut des Verlangens auf Durchführung einer Antragsprüfung sind vom Landes-Rechnungshof dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Antragsprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig.
(5) Die Prüfungen sollen bei Initiativprüfungen möglichst bald nach Eintritt der Kenntnis des Landes-Rechnungshofs von den prüfungsrelevanten Tatbeständen und bei Antragsprüfungen möglichst bald nach Einlangen eines Verlangens auf Durchführung einer Prüfung erfolgen.
(6) Sind bereits drei Antragsprüfungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7 anhängig, darf kein weiteres Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Landtagsklubs ein Verlangen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 unterstützen, solange zwei Antragsprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Landtagsklubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Antragsprüfung bis zur Erstattung des Berichts des Landes-Rechnungshofs an die in § 8 Abs. 2 genannten Stellen.
durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2,
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(1a) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.
(1b) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 bis 16
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durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.
(2) Initiativprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a können die jeweilige Gebarung entweder
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(3) Antragsprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 obliegen dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen
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(4) Das Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b und Abs. 3 ist beim Landes-Rechnungshof schriftlich einzubringen und hat den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des § 4 Z 1 bis 3) der gewünschten Prüfung sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen. Im Fall von Unklarheiten ist mit dem Direktor des Landes-Rechnungshofs eine Klarstellung vorzunehmen und der Antrag gegebenenfalls zu präzisieren. Art, Umfang und Wortlaut des Verlangens auf Durchführung einer Antragsprüfung sind vom Landes-Rechnungshof dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Antragsprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig.
(5) Die Prüfungen sollen bei Initiativprüfungen möglichst bald nach Eintritt der Kenntnis des Landes-Rechnungshofs von den prüfungsrelevanten Tatbeständen und bei Antragsprüfungen möglichst bald nach Einlangen eines Verlangens auf Durchführung einer Prüfung erfolgen.
(6) Sind bereits drei Antragsprüfungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7 anhängig, darf kein weiteres Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Landtagsklubs ein Verlangen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 unterstützen, solange zwei Antragsprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Landtagsklubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Antragsprüfung bis zur Erstattung des Berichts des Landes-Rechnungshofs an die in § 8 Abs. 2 genannten Stellen.
durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2,