§ 6 Bgld. SBBG Gleichwertige Ausbildungen

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2025 bis 31.12.9999

Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2005,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2024,, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

Stand vor dem 16.07.2025

In Kraft vom 01.07.2007 bis 16.07.2025

Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2005,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2024,, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

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