§ 6 Bgld. SBBG Gleichwertige Ausbildungen

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

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