§ 29 Stmk. GBezG

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Neufassung der §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1999 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 26 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2000 ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 5 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.

(5) Die §§ 21 und 28a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 2, der Überschrift des 3. Abschnitts, des § 6 Abs. 1, der Überschrift des § 10, des § 18 Abs. 2, des § 21 Abs. 1, des § 21 Abs. 4 und des § 26, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 3 bis 5, des § 10a, des § 18 Abs. 1a und des § 28b sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und vierter Satz und des § 20 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 5, der §§ 7, 8 und 9 sowie des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.

(9) Die Änderung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2018 tritt § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.

12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 18 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 und 5 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020

Stand vor dem 17.12.2020

In Kraft vom 21.03.2018 bis 17.12.2020

(1) Die Neufassung der §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1999 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 26 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2000 ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 5 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.

(5) Die §§ 21 und 28a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(7) Die Änderung des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 2, der Überschrift des 3. Abschnitts, des § 6 Abs. 1, der Überschrift des § 10, des § 18 Abs. 2, des § 21 Abs. 1, des § 21 Abs. 4 und des § 26, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 3 bis 5, des § 10a, des § 18 Abs. 1a und des § 28b sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und vierter Satz und des § 20 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 5, der §§ 7, 8 und 9 sowie des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.

(9) Die Änderung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2018 tritt § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.

12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 18 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 und 5 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020

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