§ 2 Stmk. GBezG Ausgangsbetrag

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. (2)Absatz 2Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, veröffentlicht.
  3. (3)Absatz 3Für Bezüge der in § 12, § 13 und § 14 genannten Organe der Landeshauptstadt Graz sowie der in § 15 Abs. 2 genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion des Klubobmannes betraut sind, entfällt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025.Für Bezüge der in Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, genannten Organe der Landeshauptstadt Graz sowie der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion des Klubobmannes betraut sind, entfällt die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 50/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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