Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3)Absatz 3Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Cent auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Stmk. GBezG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. GBezG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Stmk. GBezG