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(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 50/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025,
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 50/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025,