§ 18 Bgld. LRHG

Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2020 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 sowie die Gliederungsbezeichnung 5. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 16, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1a, 1b, 2 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Stand vor dem 16.04.2020

In Kraft vom 18.12.2014 bis 16.04.2020

(1) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 sowie die Gliederungsbezeichnung 5. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 16, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1a, 1b, 2 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten