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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 52/2021LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 52/2021LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,