§ 18 Bgld. LBG

Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 treten in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Z 1 bis 5, § 19 Abs. 2 und die Überschrift zum 6. Abschnitt mit 1. Juli 2012,

2.

§ 11 Abs. 1a und 2, § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013.

(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(5) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(7) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(10) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2018.

(11) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 02.03.2022 bis 31.12.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 treten in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Z 1 bis 5, § 19 Abs. 2 und die Überschrift zum 6. Abschnitt mit 1. Juli 2012,

2.

§ 11 Abs. 1a und 2, § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013.

(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(5) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(7) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(10) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2018.

(11) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.

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