§ 4 BuLVwG-EGebV

BuLVwG-Eingabengebührverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.

Stand vor dem 15.09.2023

In Kraft vom 19.12.2020 bis 15.09.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.

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