§ 2 BuLVwG-EGebV

BuLVwG-EGebV - BuLVwG-Eingabengebührverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pauschalgebühr beträgt für
    1. 1.Ziffer einsBeschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge50 Euro
    2. 2.Ziffer 2Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde25 Euro
  2. (2)Absatz 2Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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