Gesamte Rechtsvorschrift BuLVwG-EGebV

BuLVwG-Eingabengebührverordnung

BuLVwG-EGebV
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Stand der Gesetzesgebung: 02.07.2025

§ 1 BuLVwG-EGebV


  1. (1)Absatz einsEingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2 BuLVwG-EGebV


  1. (1)Absatz einsDie Pauschalgebühr beträgt für
    1. 1.Ziffer einsBeschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge50 Euro
    2. 2.Ziffer 2Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde25 Euro
  2. (2)Absatz 2Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.

§ 3 BuLVwG-EGebV


Paragraph 3,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 4 BuLVwG-EGebV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.

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