§ 4 StNSchG 2017

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2019 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Altarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse einseitig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;

2.

Ankündigungen: Einrichtungen, die Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen enthalten;

3.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, Anhangs IV und Anhangs V der FFH-Richtlinie, die

a)

bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und die weder bedroht noch potentiell bedroht sind,

b)

potentiell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern,

c)

selten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind, oder

d)

endemisch sind und in Folge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern;

4.

Artenschutz: umfasst

a)

den Schutz der wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,

b)

den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

c)

die Ansiedlung verdrängter wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes;

4a.

Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;

5.

Ausholzung: Auslichtung oder kleinflächige Schlägerung bzw. auf den Stock setzen des Baum- und Strauchbestandes; eine Entfernung der Wurzelstöcke fällt nicht darunter;

6.

Biotope: Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze;

7.

Biotopverbund: Netz von Biotopen, das ein Überleben bestimmter Arten sichert;

8.

Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern;

9.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist;

10.

Flurgehölze: Einzelgehölze, Gehölzreihen oder Gehölzgruppen;

11.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;

12.

Hecken: lineare Elemente aus Sträuchern, Bäumen oder Sträuchern und Bäumen;

13.

Lahnen: zumindest periodisch wasserführende, grundwassergespeiste Flächen in Augebieten von (ehemals) verzweigten Fließgewässern;

14.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede rechtmäßige und zeitgemäße Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte;

15.

Moore von regionaler Bedeutung: Moorflächen, die für eine Region eine bemerkenswerte ökologische oder landschaftliche Bedeutung besitzen;

16.

Natürlich fließende Gewässer: zeitweise oder ständig wasserführende Gewässer, deren Wasserführung von der Natur beeinflusst wird; künstliche Wasserableitungen (Kanäle) sind keine natürlich fließenden Gewässer; bei diesen wird die fließende Wassermenge vom Menschen und nicht von der Natur bestimmt;

17.

Pilze: von der Pilzkunde umfasste Organismen; dazu zählen echte Pilze, Flechten und Schleimpilze;

18.

Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

19.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

20.

Schutzzweck von Europaschutzgebieten: erstreckt sich

a)

in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und

b)

in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;

21.

Schwenden: Beseitigung des Bewuchses von Jungbäumen und Sträuchern auf Brachflächen, insbesondere auf Almen;

22.

Seen: stehende Gewässer, deren Wasserkörper durch die Tiefe eine längerfristige Schichtung hinsichtlich Temperatur, Nährstoff- und Sauerstoffgehalt aufweisen;

23.

Totarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse vollständig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;

24.

Uferlinie: Anschlagslinie des Mittelwassers;

25.

Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VS-Richtlinie;

26.

Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;

27.

Weiher: stehende Gewässer, deren Wasserkörper lichtdurchflutet sind und keine dauerhafte thermische Schichtung aufweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

Stand vor dem 13.11.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 13.11.2019

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Altarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse einseitig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;

2.

Ankündigungen: Einrichtungen, die Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen enthalten;

3.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, Anhangs IV und Anhangs V der FFH-Richtlinie, die

a)

bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und die weder bedroht noch potentiell bedroht sind,

b)

potentiell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern,

c)

selten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind, oder

d)

endemisch sind und in Folge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern;

4.

Artenschutz: umfasst

a)

den Schutz der wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,

b)

den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

c)

die Ansiedlung verdrängter wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes;

4a.

Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;

5.

Ausholzung: Auslichtung oder kleinflächige Schlägerung bzw. auf den Stock setzen des Baum- und Strauchbestandes; eine Entfernung der Wurzelstöcke fällt nicht darunter;

6.

Biotope: Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze;

7.

Biotopverbund: Netz von Biotopen, das ein Überleben bestimmter Arten sichert;

8.

Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern;

9.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist;

10.

Flurgehölze: Einzelgehölze, Gehölzreihen oder Gehölzgruppen;

11.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;

12.

Hecken: lineare Elemente aus Sträuchern, Bäumen oder Sträuchern und Bäumen;

13.

Lahnen: zumindest periodisch wasserführende, grundwassergespeiste Flächen in Augebieten von (ehemals) verzweigten Fließgewässern;

14.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede rechtmäßige und zeitgemäße Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte;

15.

Moore von regionaler Bedeutung: Moorflächen, die für eine Region eine bemerkenswerte ökologische oder landschaftliche Bedeutung besitzen;

16.

Natürlich fließende Gewässer: zeitweise oder ständig wasserführende Gewässer, deren Wasserführung von der Natur beeinflusst wird; künstliche Wasserableitungen (Kanäle) sind keine natürlich fließenden Gewässer; bei diesen wird die fließende Wassermenge vom Menschen und nicht von der Natur bestimmt;

17.

Pilze: von der Pilzkunde umfasste Organismen; dazu zählen echte Pilze, Flechten und Schleimpilze;

18.

Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

19.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

20.

Schutzzweck von Europaschutzgebieten: erstreckt sich

a)

in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und

b)

in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;

21.

Schwenden: Beseitigung des Bewuchses von Jungbäumen und Sträuchern auf Brachflächen, insbesondere auf Almen;

22.

Seen: stehende Gewässer, deren Wasserkörper durch die Tiefe eine längerfristige Schichtung hinsichtlich Temperatur, Nährstoff- und Sauerstoffgehalt aufweisen;

23.

Totarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse vollständig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;

24.

Uferlinie: Anschlagslinie des Mittelwassers;

25.

Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VS-Richtlinie;

26.

Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;

27.

Weiher: stehende Gewässer, deren Wasserkörper lichtdurchflutet sind und keine dauerhafte thermische Schichtung aufweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

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