Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
1.Ziffer einsAltarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse einseitig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;
2.Ziffer 2Ankündigungen: Einrichtungen, die Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen enthalten;
3.Ziffer 3Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, Anhangs IV und Anhangs V der FFH-Richtlinie, dieArten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II, Anhangs römisch IV und Anhangs römisch fünf der FFH-Richtlinie, die
a)Litera abedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und die weder bedroht noch potentiell bedroht sind,
b)Litera bpotentiell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern,
c)Litera cselten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind, oder
d)Litera dendemisch sind und in Folge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern;
4.Ziffer 4Artenschutz: umfasst
a)Litera aden Schutz der wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,
b)Litera bden Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
c)Litera cdie Ansiedlung verdrängter wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes;
4a.Ziffer 4 aAusgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;
5.Ziffer 5Ausholzung: Auslichtung oder kleinflächige Schlägerung bzw. auf den Stock setzen des Baum- und Strauchbestandes; eine Entfernung der Wurzelstöcke fällt nicht darunter;
5a.Ziffer 5 aBeschleunigungsgebiet für Energie aus erneuerbaren Quellen: ein bestimmtes Gebiet, das in Übereinstimmung mit Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurde;Beschleunigungsgebiet für Energie aus erneuerbaren Quellen: ein bestimmtes Gebiet, das in Übereinstimmung mit Artikel 15 c, der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurde;
6.Ziffer 6Biotope: Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze;
7.Ziffer 7Biotopverbund: Netz von Biotopen, das ein Überleben bestimmter Arten sichert;
7a.Ziffer 7 aEnergie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse sowie Deponie- Klär- und Biogas;
8.Ziffer 8Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn
a)Litera aauf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und
b)Litera bdas natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
c)Litera cein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern;
9.Ziffer 9Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn
a)Litera asein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
b)Litera bdie für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
c)Litera cder Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist;
10.Ziffer 10Flurgehölze: Einzelgehölze, Gehölzreihen oder Gehölzgruppen;
11.Ziffer 11Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Artikel 4, Absatz 2, dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;
12.Ziffer 12Hecken: lineare Elemente aus Sträuchern, Bäumen oder Sträuchern und Bäumen;
13.Ziffer 13Lahnen: zumindest periodisch wasserführende, grundwassergespeiste Flächen in Augebieten von (ehemals) verzweigten Fließgewässern;
14.Ziffer 14Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede rechtmäßige und zeitgemäße Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte;
15.Ziffer 15Moore von regionaler Bedeutung: Moorflächen, die für eine Region eine bemerkenswerte ökologische oder landschaftliche Bedeutung besitzen;
16.Ziffer 16Natürlich fließende Gewässer: zeitweise oder ständig wasserführende Gewässer, deren Wasserführung von der Natur beeinflusst wird; künstliche Wasserableitungen (Kanäle) sind keine natürlich fließenden Gewässer; bei diesen wird die fließende Wassermenge vom Menschen und nicht von der Natur bestimmt;
17.Ziffer 17Pilze: von der Pilzkunde umfasste Organismen; dazu zählen echte Pilze, Flechten und Schleimpilze;
18.Ziffer 18Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;
19.Ziffer 19Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;
19a.Ziffer 19 aRepowering: die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
20.Ziffer 20Schutzzweck von Europaschutzgebieten: erstreckt sich
a)Litera ain Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie undin Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang römisch II der FFH-Richtlinie und
b)Litera bin Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang römisch eins und aller sonstigen nicht in Anhang römisch eins der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;
21.Ziffer 21Schwenden: Beseitigung des Bewuchses von Jungbäumen und Sträuchern auf Brachflächen, insbesondere auf Almen;
21a.Ziffer 21 aSolarenergieanlagen: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
22.Ziffer 22Seen: stehende Gewässer, deren Wasserkörper durch die Tiefe eine längerfristige Schichtung hinsichtlich Temperatur, Nährstoff- und Sauerstoffgehalt aufweisen;
23.Ziffer 23Totarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse vollständig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;
24.Ziffer 24Uferlinie: Anschlagslinie des Mittelwassers;
25.Ziffer 25Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VS-Richtlinie;Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Artikel 4, Absatz eins und 2 der VS-Richtlinie;
26.Ziffer 26Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;
27.Ziffer 27Weiher: stehende Gewässer, deren Wasserkörper lichtdurchflutet sind und keine dauerhafte thermische Schichtung aufweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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