Gesamte Rechtsvorschrift StNSchG 2017

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

StNSchG 2017
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 17.07.2025

§ 1 StNSchG 2017 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres im Sinn der wehrrechtlichen Bestimmungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Katastrophen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.

das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinn des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes;

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.

§ 2 StNSchG 2017 Allgemeine Ziele


(1) Die Natur soll in allen ihren Erscheinungsformen und Wechselwirkungen als Daseinsgrundlage aller Lebewesen nur soweit in Anspruch genommen werden, dass sie für nachfolgende Generationen unter Berücksichtigung der Erholungswirkung und nachhaltiger Nutzungen des Naturraumes erhalten bleibt.

(2) Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden:

-

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- oder Kulturlandschaft,

-

natürliche Lebensräume für Menschen, Tiere, Pflanzen und Pilze,

-

die biologische Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze und

-

die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt (z. B. durch die Ermöglichung natürlicher Abläufe oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden angehalten, die Interessen des Naturschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.

§ 3 StNSchG 2017 Allgemeiner Schutzzweck


(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch

1.

der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder

2.

der Landschaftscharakter

nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder

3.

das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff

1.

eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

2.

die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

3.

natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder

4.

naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.

§ 4 StNSchG 2017 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsAltarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse einseitig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;
  2. 2.Ziffer 2Ankündigungen: Einrichtungen, die Werbungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen enthalten;
  3. 3.Ziffer 3Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, Anhangs IV und Anhangs V der FFH-Richtlinie, dieArten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II, Anhangs römisch IV und Anhangs römisch fünf der FFH-Richtlinie, die
    1. a)Litera abedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und die weder bedroht noch potentiell bedroht sind,
    2. b)Litera bpotentiell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern,
    3. c)Litera cselten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind, oder
    4. d)Litera dendemisch sind und in Folge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern;
  4. 4.Ziffer 4Artenschutz: umfasst
    1. a)Litera aden Schutz der wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,
    2. b)Litera bden Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
    3. c)Litera cdie Ansiedlung verdrängter wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes;
  5. 4a.Ziffer 4 aAusgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;
  6. 5.Ziffer 5Ausholzung: Auslichtung oder kleinflächige Schlägerung bzw. auf den Stock setzen des Baum- und Strauchbestandes; eine Entfernung der Wurzelstöcke fällt nicht darunter;
  7. 5a.Ziffer 5 aBeschleunigungsgebiet für Energie aus erneuerbaren Quellen: ein bestimmtes Gebiet, das in Übereinstimmung mit Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurde;Beschleunigungsgebiet für Energie aus erneuerbaren Quellen: ein bestimmtes Gebiet, das in Übereinstimmung mit Artikel 15 c, der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet ausgewiesen wurde;
  8. 6.Ziffer 6Biotope: Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze;
  9. 7.Ziffer 7Biotopverbund: Netz von Biotopen, das ein Überleben bestimmter Arten sichert;
  10. 7a.Ziffer 7 aEnergie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse sowie Deponie- Klär- und Biogas;
  11. 8.Ziffer 8Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn
    1. a)Litera aauf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und
    2. b)Litera bdas natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
    3. c)Litera cein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern;
  12. 9.Ziffer 9Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn
    1. a)Litera asein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
    2. b)Litera bdie für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
    3. c)Litera cder Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist;
  13. 10.Ziffer 10Flurgehölze: Einzelgehölze, Gehölzreihen oder Gehölzgruppen;
  14. 11.Ziffer 11Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Artikel 4, Absatz 2, dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;
  15. 12.Ziffer 12Hecken: lineare Elemente aus Sträuchern, Bäumen oder Sträuchern und Bäumen;
  16. 13.Ziffer 13Lahnen: zumindest periodisch wasserführende, grundwassergespeiste Flächen in Augebieten von (ehemals) verzweigten Fließgewässern;
  17. 14.Ziffer 14Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede rechtmäßige und zeitgemäße Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte;
  18. 15.Ziffer 15Moore von regionaler Bedeutung: Moorflächen, die für eine Region eine bemerkenswerte ökologische oder landschaftliche Bedeutung besitzen;
  19. 16.Ziffer 16Natürlich fließende Gewässer: zeitweise oder ständig wasserführende Gewässer, deren Wasserführung von der Natur beeinflusst wird; künstliche Wasserableitungen (Kanäle) sind keine natürlich fließenden Gewässer; bei diesen wird die fließende Wassermenge vom Menschen und nicht von der Natur bestimmt;
  20. 17.Ziffer 17Pilze: von der Pilzkunde umfasste Organismen; dazu zählen echte Pilze, Flechten und Schleimpilze;
  21. 18.Ziffer 18Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;
  22. 19.Ziffer 19Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;
  23. 19a.Ziffer 19 aRepowering: die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
  24. 20.Ziffer 20Schutzzweck von Europaschutzgebieten: erstreckt sich
    1. a)Litera ain Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie undin Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang römisch II der FFH-Richtlinie und
    2. b)Litera bin Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung der Vogelarten gemäß Anhang römisch eins und aller sonstigen nicht in Anhang römisch eins der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten;
  25. 21.Ziffer 21Schwenden: Beseitigung des Bewuchses von Jungbäumen und Sträuchern auf Brachflächen, insbesondere auf Almen;
  26. 21a.Ziffer 21 aSolarenergieanlagen: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
  27. 22.Ziffer 22Seen: stehende Gewässer, deren Wasserkörper durch die Tiefe eine längerfristige Schichtung hinsichtlich Temperatur, Nährstoff- und Sauerstoffgehalt aufweisen;
  28. 23.Ziffer 23Totarme: bei Mittelwasser von Fließgewässern durch natürliche oder menschliche Einflüsse vollständig abgetrennte ehemalige Haupt- oder Nebengerinne;
  29. 24.Ziffer 24Uferlinie: Anschlagslinie des Mittelwassers;
  30. 25.Ziffer 25Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VS-Richtlinie;Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Artikel 4, Absatz eins und 2 der VS-Richtlinie;
  31. 26.Ziffer 26Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;
  32. 27.Ziffer 27Weiher: stehende Gewässer, deren Wasserkörper lichtdurchflutet sind und keine dauerhafte thermische Schichtung aufweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 5 StNSchG 2017 Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche


(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung von Bauten und Anlagen;

2.

die Vornahme von Geländeveränderungen.

(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;

2.

Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

3.

Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;

4.

Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;

5.

die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des § 3 Abs. 1, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.

(4) In gemäß Abs. 3 hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß §§ 7, 11 oder 12 liegen.

§ 6 StNSchG 2017 Ankündigungen


(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für

1.

Ankündigungen, die

a)

in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind,

b)

zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind,

c)

auf landwirtschaftliche Feldversuche oder auf die eigene Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte hinweisen oder

d)

über naturräumliche Besonderheiten informieren;

2.

Hinweise ohne Werbezusätze, die der Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten, Kulturstätten und Örtlichkeiten dienen oder die Verhaltensregeln enthalten;

3.

Ankündigungen, die von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlich berufenen Vertretung, zum Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen davor bis spätestens zwei Wochen danach.

(3) Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b bis d, Z. 2 und 3 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Entspricht eine Ankündigung dieser Voraussetzung nicht, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer der Ankündigung eine entsprechende Abänderung, wenn diese aber nicht möglich ist, die Entfernung binnen angemessener Frist vorzuschreiben.

(4) Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen Informationen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers und, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.

(7) Nicht bewilligte, nicht nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z. 3 entfernte sowie verwahrloste oder verbotene Ankündigungen sind von der Behörde sofort zu entfernen oder entfernen zu lassen. Hievon ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer zu verständigen. Soweit es sich nicht nur um Plakate oder ähnliche Gegenstände geringen Wertes handelt, hat die Behörde die Eigentümerin/den Eigentümer der entfernten Ankündigung zu deren Übernahme aufzufordern. Ist die Eigentümerin/der Eigentümer der entfernten Ankündigung oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, ist eine mögliche Übernahme der Ankündigung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Mit der Nichtübernahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. Anschlag erlöschen alle bisherigen Rechte an der Ankündigung.

(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Ankündigung gemäß Abs. 7 hat die Eigentümerin/der Eigentümer der Ankündigung der Behörde zu ersetzen.

§ 7 StNSchG 2017 Naturschutzgebiete


(1) Moore von mindestens regionaler Bedeutung sind als naturschutzfachlich hochpriorisierte Biotoptypen mit der für den Schutzzweck unbedingt notwendigen Randzone durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten zu erklären.

(2) Andere Gebiete, die

1.

weitgehend ursprünglich sind,

2.

eine besondere Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen aufweisen,

3.

seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften aufweisen oder

4.

eine sonstige besondere naturwissenschaftliche Bedeutung besitzen,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Soweit die Inanspruchnahme der Umgebung solcher Gebiete nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck hat, kann sie als unbedingt notwendige Randzone in das Naturschutzgebiet einbezogen werden.

(3) Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Abs. 2 können sein:

1.

alpine Landschaften, Berg-, See- oder Flusslandschaften;

2.

Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen;

3.

Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen (Tier-Pflanzen-Pilzschutzgebiete).

(4) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind.

§ 8 StNSchG 2017 Landschaftsschutzgebiete


(1) Gebiete, die

1.

besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder

2.

im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:

1.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;

2.

die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;

3.

Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;

4.

die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.

§ 9 StNSchG 2017 Europaschutzgebiete


(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.

(2) Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(3) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Das Land hat Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Europaschutzgebiete zu leisten.

§ 10 StNSchG 2017 Naturparke


(1) Gebiete, die einen für die Steiermark besonders charakteristischen Landschaftstypus darstellen und durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Kenntnissen über die natürlichen und kulturlandschaftlichen Gegebenheiten sowie für die Erholung bieten, können durch Verordnung der Landesregierung das Prädikat Naturpark erhalten.

(2) Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind, dass

1.

es zu einem Schutzgebiet im Sinn des § 7 Abs. 2 Z. 1 oder § 8 Abs. 1 erklärt wurde bzw. einen Teil eines solchen bildet;

2.

sich die in dem als Naturpark vorgesehenen Bereich liegenden Gemeinden in einem Naturparkverein als Trägerorganisation zusammengeschlossen haben, dem auch möglichst viele örtlich und regional auf den Gebieten des Naturschutzes, der Landschafts- oder Kulturpflege, der Jagd und Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft und des Tourismus tätige Organisationen und Einzelpersonen angehören;

3.

vom Trägerverein ein Managementplan erstellt wird, der unter Einbeziehung der ortsansässigen Bevölkerung alle erforderlichen Angaben über die landschaftlichen und naturkundlichen Gegebenheiten und die erforderlichen Erhaltungs- und Gestaltungsziele sowie Maßnahmen enthält und der bei geänderten Rahmenbedingungen an die aktuellen Erfordernisse angepasst wird;

4.

vom Naturparkverein gewährleistet wird, dass die erforderlichen Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen anhand eines jährlich zu erstellenden Arbeitsprogramms ausgeführt werden;

5.

Eigenmittel für die Ausführung aller Maßnahmen in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Land hat aus den Mitteln des Landschaftspflegefonds Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen eines Naturparks zu leisten.

§ 11 StNSchG 2017 Naturdenkmale


(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen

1.

ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen oder ökologischen Bedeutung,

2.

ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder

3.

ihres besonderen Gepräges für das Landschaftsbild

erhaltenswürdig ist, kann von der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.

(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere erklärt werden:

-

einzelne Bäume;

-

Quellen, sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen;

-

Wasserfälle;

-

Felsbildungen;

-

Gletscherspuren;

-

Moränen;

-

Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung;

-

erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (Geotope z. B. Vulkanismus, Wanderblöcke und eiszeitliche Böden);

-

Vorkommen einzigartiger Gesteine und Mineralien;

-

fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen.

§ 12 StNSchG 2017 Geschützte Landschaftsteile


(1) Teilbereiche der Landschaft, die

1.

das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern,

2.

naturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweisen,

3.

mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bilden oder

4.

als Grünfläche in einem verbauten Gebiet zur Erholung dienen und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind,

können von der Behörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden:

-

Teiche;

-

Wasserläufe;

-

Auen;

-

Hecken;

-

Flurgehölze;

-

Alleen;

-

Park- und Gartenanlagen;

-

charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen;

-

Ökoflächen aus Flurbereinigungs- oder Grundzusammenlegungsverfahren.

§ 13 StNSchG 2017 Bewahrung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen


(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden.

(2) Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal oder in einem geschützten Landschaftsteil ist der Behörde eine Anzeige zu erstatten, die eine Prüfung des Vorhabens auf die Einhaltung des jeweiligen Schutzzwecks ermöglicht.

(3) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat die übliche Pflege, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Eine unzumutbare Vornahme solcher Handlungen hat die Betroffene/der Betroffene der Behörde zu melden. Von der Behörde wird das weitere Vorgehen bestimmt.

(4) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat der Behörde ab Kenntnis einen außerordentlichen Pflegebedarf oder eine Gefährdung von zum Naturdenkmal erklärten Bäumen anzuzeigen. Die Durchführung der von der Behörde zu veranlassenden erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.

(5) Die Kosten für Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds zu bestreiten, sofern das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung steht.

§ 14 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete


(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.

(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt § 27 sinngemäß.

§ 15 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete


(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß § 22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.

(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt § 28 sinngemäß.

§ 16 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile


(1) Die Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens an die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten gemäß § 23 bewirkt den Eintritt der in § 13 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Rechtsfolgen.

(2) Bei Bedarf ist von der Behörde das zu schützende Naturdenkmal oder der zu schützende Landschaftsteil zu kennzeichnen. Mit erfolgter Kennzeichnung treten für die Allgemeinheit die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Rechtsfolgen ein.

(3) Die Verständigung verliert ihre Wirkung, wenn von der Behörde die Absicht der Unterschutzstellung ausdrücklich widerrufen oder ein Unterschutzstellungsbescheid nicht binnen eines Jahres erlassen wurde.

§ 17 StNSchG 2017 Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere


  1. (1)Absatz einsDie in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.Die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
    1. 1.Ziffer einsalle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
    2. 2.Ziffer 2jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
    3. 3.Ziffer 3jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
    4. 4.Ziffer 4jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
    5. 5.Ziffer 5der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
  3. (2a)Absatz 2 aWurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Abs. 2 Z 1 und 2 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Absatz 2, Ziffer eins und 2 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.
  4. (3)Absatz 3Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 5,
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs römisch fünf Litera a, der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsVorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
    2. 2.Ziffer 2das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
    3. 3.Ziffer 3die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
    4. 4.Ziffer 4die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,
    5. 5.Ziffer 5die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
    6. 6.Ziffer 6das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  6. (5)Absatz 5Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
    2. 2.Ziffer 2zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum;
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
    4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;
    5. 5.Ziffer 5unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild lebender Tiere;
    6. 6.Ziffer 6zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs IV lit. a der FFH-Richtlinie betreffen.zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie betreffen.
  7. (6)Absatz 6Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Absatz 5, ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
    1. (7)Absatz 7In einer Verordnung gemäß Abs. 5 über Ausnahmen sind festzulegen:In einer Verordnung gemäß Absatz 5, über Ausnahmen sind festzulegen:
    2. 1.Ziffer einsdie wild lebenden Tiere, für welche die Ausnahmen gelten,
    3. 2.Ziffer 2die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    4. 3.Ziffer 3die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
    5. 4.Ziffer 4die vorzunehmenden Kontrollen und
    6. 5.Ziffer 5die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs römisch IV Litera a und des Anhangs römisch fünf Litera a, der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang römisch VI Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang römisch VI Litera b, genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.
  9. (9)Absatz 9Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
  10. (10)Absatz 10Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
    1. 1.Ziffer einsWindkraftanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Skiliften oder Skipisten,
    3. 3.Ziffer 3Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
    4. 4.Ziffer 4Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
    Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 18 StNSchG 2017 Schutz der Vögel


  1. (1)Absatz einsAlle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang römisch II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
    1. 1.Ziffer einsdas absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. 2.Ziffer 2die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,
    3. 3.Ziffer 3das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,
    4. 4.Ziffer 4das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und
    5. 5.Ziffer 5der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
  3. (2a)Absatz 2 aWurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Abs. 2 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Absatz 2, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.
  4. (3)Absatz 3Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.Ein Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, gilt nicht für die in Anhang römisch III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, für die in Anhang römisch III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
  6. (5)Absatz 5Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
    1. 1.Ziffer einsim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;
    3. 3.Ziffer 3zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;
    5. 5.Ziffer 5zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.
  7. (6)Absatz 6Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:Ausnahmen, die gemäß Absatz 5, bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. 3.Ziffer 3die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
    4. 4.Ziffer 4die vorzunehmenden Kontrollen und
    5. 5.Ziffer 5die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
  8. (7)Absatz 7Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang römisch IV Litera a, der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang römisch IV Litera b, genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
  9. (8)Absatz 8Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
  10. (9)Absatz 9Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
    1. 1.Ziffer einsWindkraftanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Skiliften oder Skipisten,
    3. 3.Ziffer 3Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
    4. 4.Ziffer 4Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
    Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 19 StNSchG 2017 Schutz der Pflanzen und Pilze


(1) Die in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1.

das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

2.

der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Teilen.

(3) Der teilweise Schutz erstreckt sich bei wild wachsenden Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie auf die unterirdischen Teile und bei Pilzen auf die unterirdischen Teile. Für die teilweise geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1.

für die geschützten Teile die Verbote des Abs. 2 und

2.

von den nicht geschützten Teilen der wild wachsenden Pflanzen die Entnahme von mehr als einem Handstrauß.

(4) Für Pflanzenarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.

(5) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Pflanzenarten des Anhangs V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2.

das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3.

die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4.

die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,

5.

die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6.

die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

zum Schutz der übrigen wild wachsenden Pflanzen und Pilze, wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2.

zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum;

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung;

5.

unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild wachsender Pflanzen;

6.

zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten betreffen.

(7) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 6 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(8) In einer Verordnung über Ausnahmen gemäß Abs. 6 sind festzulegen:

1.

die wild wachsenden Pflanzen und Pilze, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

3.

die vorzunehmenden Kontrollen und

4.

die Art der Berichte für die entnommenen Exemplare.

(9) Ein Auspflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzenarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.

(10) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird mit Ausnahme der in Anhang IV lit. b angeführten Pflanzenarten durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht beschränkt.

(11) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

§ 20 StNSchG 2017 Schutz von Mineralien und Fossilien


(1) Wissenschaftlich bedeutsame Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für das Sammeln von Mineralien oder Fossilien ist verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen von der Landesregierung nur für Zwecke der Wissenschaft oder Lehre bewilligt werden.

§ 21 StNSchG 2017 Unterschutzstellungsverfahren für Natur- und Landschaftsschutzgebiete


(l) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder § 8 Abs. 1 ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu schützenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 oder § 8 Abs. l ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 14) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind insbesondere zu benachrichtigen:

die betroffenen Gemeinden;

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt;

die Wirtschaftskammer Steiermark;

die Industriellenvereinigung Steiermark;

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

die Steirische Landesjägerschaft;

der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden;

der Landesfischereiverband Steiermark bei Unterschutzstellung von natürlich stehenden und fließenden Gewässern;

der Verband alpiner Vereine;

der Verein Birdlife bei Gebieten, die dem Vogelschutz dienen werden;

der Naturschutzbund;

der Verband der Land- & Forstbetriebe Steiermark.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren. Die Unterlassung einer Benachrichtigung durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sind insgesamt mehr als 100 Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu benachrichtigen, kann die Behörde die Benachrichtigung durch Edikt vornehmen. Das Edikt hat den Gegenstand, die beabsichtigen Schutzmaßnahmen, die rechtlichen Wirkungen und die Frist für die Erhebung von Einwänden zu enthalten. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Land weit verbreiteter Tageszeitungen zu verlautbaren.

(4) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung bzw. der Kundmachung durch Edikt können die betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die Betroffenen schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt oder weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind in einem Verfahren zur Neuerlassung oder Änderung einer Verordnung bzw. zur Änderung von Ge- und Verbotsbestimmungen nur auf die zusätzlichen und auf die von den Verboten betroffenen Flächen des Schutzgebietes anzuwenden.

§ 22 StNSchG 2017 Unterschutzstellungsverfahren für Europaschutzgebiete


(1) Die Meldung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung an die Europäische Kommission ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu meldenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Meldung ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 15) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Für die Benachrichtigung der Interessenvertretungen und der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gilt § 21 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Das Außerkrafttreten des Schutzes wegen Nichtaufnahme des gemeldeten Gebietes in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung ist gemäß Abs. 1 erster Satz bekannt zu machen.

§ 23 StNSchG 2017 Verfahren zur Erklärung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen


(1) Von der beabsichtigten Erklärung zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsteil ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen (§ 16) nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren.

(2) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Verständigung, kann die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer Einwände vorbringen.

(3) Darüber hinaus ist die Gemeinde über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

§ 24 StNSchG 2017 Aufhebung von Erklärungen


Eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn

1.

durch den Zustand des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles die Sicherheit von Personen gefährdet ist oder die Beschädigung von Sachen droht und eine Abhilfe nicht möglich ist;

2.

die für die Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind;

3.

mangels zumutbarer Alternativen ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles.

§ 25 StNSchG 2017 Ersichtlichmachung im Grundbuch


Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 und 3 hat die Landesregierung und nach der Rechtskraft von Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke zu übermitteln; das Gleiche gilt nach Aufhebung der Verordnungen bzw. Erklärungen für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

§ 26 StNSchG 2017 Antrag


  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:Ein Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins, oder auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe des geschützten Gebietes, in dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
    3. 3.Ziffer 3Art des Vorhabens oder der Maßnahme und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einstechnische Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme inklusive der befristeten und dauerhaften Flächeninanspruchnahme;
    2. 2.Ziffer 2Übersichtsplan mit der maßgeblichen Umgebung auf Luftbildbasis;
    3. 3.Ziffer 3Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme zulässt;
    4. 4.Ziffer 4die für die Beurteilung erforderlichen planlichen Darstellungen;
    5. 5.Ziffer 5Naturverträglichkeitserklärung bei Vorhaben im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten;
    6. 6.Ziffer 6ökologische Begleitplanung mit naturschutzfachlichen Erhebungen; diese hat insbesondere die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten. Von der Vorlage von Unterlagen für eine ökologische Begleitplanung kann gänzlich abgesehen werden, sofern diese Unterlagen im Sinne des Abs. 5 für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.ökologische Begleitplanung mit naturschutzfachlichen Erhebungen; diese hat insbesondere die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten. Von der Vorlage von Unterlagen für eine ökologische Begleitplanung kann gänzlich abgesehen werden, sofern diese Unterlagen im Sinne des Absatz 5, für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage von Unterlagen, im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren zusätzlich Unterlagen über zumutbare Alternativen zum Vorhaben verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens oder einer Maßnahme auf die Natur und Landschaft sowie zur Bewertung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben oder der Maßnahme erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde kann von einzelnen Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 27 StNSchG 2017


(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.

(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.

(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Vollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 28 StNSchG 2017


(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.

(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden

1.

die Gesundheit der Menschen;

2.

die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;

3.

maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;

4.

andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.

(6) Wird ein Vorhaben gemäß Abs. 4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.

(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß §§ 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 29 StNSchG 2017 Erlöschen von Bewilligungen


(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch

1.

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht;

2.

Zeitablauf bei befristeten Bewilligungen;

3.

Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens oder der Maßnahme binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

4.

Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens oder der Maßnahme binnen zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; in der Bewilligung kann jedoch eine längere Frist bestimmt werden.

(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn

1.

dieser vor Fristablauf gestellt wird,

2.

die Inhaberin/der Inhaber glaubhaft macht, dass sie/er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens, der Maßnahme oder am Gebrauch der Bewilligung ohne ihr/sein Verschulden verhindert war,

3.

sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und

4.

die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist.

(3) Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde gemäß § 30 vorzugehen.

§ 30 StNSchG 2017 Wiederherstellung


(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung nach diesem Gesetz oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Diese Anordnung ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat, zu erlassen. Kann diese Person nicht herangezogen werden, ist der Auftrag der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer zu erteilen, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Die Kosten für die Durchführung des Auftrages hat die Verpflichtete/der Verpflichtete zu tragen.

(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, haben diese die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.

§ 30a StNSchG 2017


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.Die Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken sich auf sämtliche Verfahrensschritte, von der Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 4 bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung.
  2. (2)Absatz 2In die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer des behördlichen Verfahrens für die Netzmodernisierung, um die erforderliche Netzstabilität, -sicherheit und -zuverlässigkeit sicherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer von Gerichts- und Beschwerdeverfahren sowie alternativen Streitbeilegungsverfahren einschließlich außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu § 26 folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden und hat in Ergänzung zu Paragraph 26, folgende zusätzliche Unterlagen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBekanntgabe, ob sich in den Einreichunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse befinden und falls ja, welche;
    2. 2.Ziffer 2bei Anträgen gemäß § 30b Abs. 2 im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.bei Anträgen gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, im Falle der Einspeisung elektrischer Energie in ein Verteilernetz der Nachweis, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Ist im Bewilligungsverfahren eine Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 28 oder im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten nach § 27 Abs. 3 durchzuführen, so ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung bzw. Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie für die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes ein überragendes öffentliches Interesse gegeben und davon auszugehen, dass diese Anlagen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.Ist im Bewilligungsverfahren eine Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 28, oder im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten nach Paragraph 27, Absatz 3, durchzuführen, so ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung bzw. Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie für die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes ein überragendes öffentliches Interesse gegeben und davon auszugehen, dass diese Anlagen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
  6. (6)Absatz 6Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten gemäß § 17, § 18 oder § 19 sowie jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, ist Abs. 5 nicht anzuwenden, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung des Abs. 5 ist im Bescheid zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Diese Bescheide sind der Landesregierung zu übermitteln.Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder technischer Eigenschaften schwerwiegende Beeinträchtigungen geschützter Arten gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18, oder Paragraph 19, sowie jener natürlichen Lebensräume und Arten hervorrufen würden, die als Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes betroffen sind, ist Absatz 5, nicht anzuwenden, wobei die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu berücksichtigen sind. Die Nichtanwendung des Absatz 5, ist im Bescheid zu begründen und sind die Gründe der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Diese Bescheide sind der Landesregierung zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Sind in Verfahren nach § 28 weitere Bewilligungen nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese unter einem beantragt, hat die Behörde die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren zu verbinden bzw. mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.Sind in Verfahren nach Paragraph 28, weitere Bewilligungen nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese unter einem beantragt, hat die Behörde die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren zu verbinden bzw. mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
  8. (8)Absatz 8Sämtliche Bescheide betreffend Errichtung, Änderung oder Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 30b StNSchG 2017 Sonderbestimmungen für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen


  1. (1)Absatz einsÜber Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 30a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
  2. (2)Absatz 2Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 30a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Solarenergieanlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Über Bewilligungsanträge betreffend Solarenergieanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, zu entscheiden. Solche Solarenergieanlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 31 StNSchG 2017


(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

1.

vom Landtag zu beschließende Mittel;

2.

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;

3.

eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;

4.

Geldstrafen gemäß § 41;

5.

Beiträge gemäß § 27 Abs. 5;

6.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen

(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

1.

Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5;

2.

Entschädigungen gemäß § 32;

3.

den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33;

4.

den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2;

5.

Maßnahmen zur Landschaftspflege;

6.

Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;

7.

Erhebungen von Grundlagen;

8.

Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3;

9.

die Öffentlichkeitsarbeit;

10.

die Gebietsbetreuung;

11.

Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);

12.

die Förderung naturnaher Erholungsformen;

13.

die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;

14.

Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.

(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 32 StNSchG 2017 Entschädigung


(1) Wer durch Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 7, 8, 9, eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9 oder einer Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21, einer Bekanntmachung einer Meldung gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1

1.

gehindert wird, Grundstücke oder Anlagen auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie vor der Einleitung des Verfahrens berechtigt und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder

2.

zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird,

hat gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung im überwiegenden Ausmaß nicht mehr gewährleistet ist, hat auf Verlangen der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers das Land anstelle einer Entschädigung Ersatzgrundstücke bereitzustellen oder Grundstücke abzulösen.

(3) Falls zwischen dem Land und der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine gütliche Einigung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab

1.

Inkrafttreten der Verordnung,

2.

Eintritt der Rechtskraft der Erklärung,

3.

Einleitung gemäß § 21, Bekanntmachung gemäß § 22 Abs. 1 oder Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1,

4.

Vertragsende gemäß § 33 oder

5.

Eintritt der Rechtskraft eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9

bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung einer Sachverständigen/eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Bei Abgeltung dauernder vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Abs. 1 ist in der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Höhe der zu leistenden Entschädigung, wertgesichert auf einen für die jeweilige Ertragsminderung oder Wirtschaftserschwernis geeigneten Index, festzusetzen.

(5) In Verfahren gemäß Abs. 3 sind

1.

abweichend von den Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, Barauslagen von Amts wegen zu tragen und von der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

2.

die Abschnitte II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

§ 33 StNSchG 2017 Vertraglicher Naturschutz


(1) Das Land kann zur Erreichung der angestrebten Schutzziele mit natürlichen oder juristischen Personen Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.

(2) Gegenstand solcher Vereinbarungen sind insbesondere Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse im Rahmen von Pflege- bzw. Gestaltungsprogrammen (z. B. die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Vertragliche Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind vom Land mit den Nutzungsberechtigten zur Pflege und Erhaltung dieser Lebensräume oder zur Einschränkung bzw. Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen zu treffen.

(4) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

§ 34 StNSchG 2017


(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen gemäß §§ 7, 8, 9 und 10, sowie Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind den Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. der geschützte Bereich liegt.

(2) Das Naturschutzbuch gliedert sich in die Abschnitte

A.

Naturschutzgebiete, unterteilt in Gebiete gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3;

B.

Landschaftsschutzgebiete;

C.

Europaschutzgebiete;

D.

Naturparke;

E.

Naturdenkmale;

F.

geschützte Landschaftsteile.

(3) Es steht jeder Person frei, in das Naturschutzbuch während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und in die Datenbestände oder verwahrten Unterlagen bei den Gemeinden Einsicht zu nehmen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Kopien verlangt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

§ 35 StNSchG 2017 Kennzeichnung in der Natur


(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile sind durch die Behörde zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat dafür Tafeln bereitzustellen. Die Kennzeichnung darf die Nutzung der jeweiligen Grundstücke nicht behindern. Kennzeichnungstafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.

(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigten sind vor der Anbringung der Tafel zu verständigen und haben sie zu dulden.

(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsteil darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt ist.

§ 36 StNSchG 2017 Maßnahmen der Landschaftspflege


Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 kann die Landesregierung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten, sofern keine Vereinbarung gemäß § 33 zustandekommt, mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Pflegemaßnahmen durch vom Land beauftragte Personen zu dulden.

§ 38 StNSchG 2017 Naturschutzbeauftragte


Die Landesregierung hat für das Land eine Landesnaturschutzbeauftragte/einen Landesnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie für jeden politischen Bezirk bzw. die Politische Expositur mindestens eine Bezirksnaturschutzbeauftragte/einen Bezirksnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Sie müssen Landesbedienstete oder Bedienstete der Landeshauptstadt Graz sowie naturkundlich qualifizierte Fachleute sein. Sie haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten und Missstände aufzuzeigen. Darüber hinaus haben sie Vorschläge zur Erhaltung und Entwicklung der Natur zu unterbreiten und können als Sachverständige herangezogen werden.

§ 39 StNSchG 2017 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen an der Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Tätigkeitsbereiches mitzuwirken.

§ 40 StNSchG 2017 Betretungsrecht und Auskunftspflicht


(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Nebenbestimmungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe haben sich tunlichst vor ihren Amtshandlungen bei der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Personen, die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen, zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragt sind, sinngemäß.

§ 41 StNSchG 2017 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 17 Abs. 2, 3, 8, 9 erster Satz und Abs. 10, § 18 Abs. 2, 7, 8 erster Satz und Abs. 9, § 19 Abs. 2 bis 4, 9 erster Satz und Abs. 11, § 20 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 35 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, § 40 Abs. 1 oder

2.

den in den Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten

zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z. 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2016, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.

(4) Für verfallen erklärte

1.

lebende Tiere sind sogleich freizulassen; ist dies nicht zweckmäßig oder möglich, sind sie an Tiergärten oder Tierauffangstationen zu übergeben;

2.

Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken, wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen zuzuführen;

3.

Gesteine, Fossilien und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Landschaftspflegefonds zu.

§ 42 StNSchG 2017 EU-Recht


Mit den diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, Sitzung 70;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193;Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, Sitzung 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, Sitzung 193;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2431, ABl. L 2023/2431 vom 31.10.2023.Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328, Sitzung 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2431, ABl. L 2023/2431 vom 31.10.2023.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 43 StNSchG 2017 Übergangsbestimmungen


(1) Naturdenkmale gemäß § 10 Abs. 1 und geschützte Landschaftsteile gemäß § 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Bewilligungen und behördliche Aufträge gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Die in der Anlage genannten Verordnungen der Landesregierung, der Landräte und der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bleiben in Kraft und gelten als auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen.

(4) Auf Veränderungen im Sinn des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Anhängige Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.

(6) Dieses Gesetz findet auf Vorhaben und Maßnahmen, die nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 keiner Bewilligung bedurften, keine Anwendung, wenn mit ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig begonnen wurde.

§ 43a StNSchG 2017


Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 30a Abs. 8 nicht anzuwenden.Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, in Rechtskraft erwachsen sind, ist Paragraph 30 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 44 StNSchG 2017 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.

§ 44a StNSchG 2017 Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4a, § 27, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 2 Z 5 und § 34 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. November 2019, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 34, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. November 2019, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 tritt § 37 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022, tritt Paragraph 37, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 5a, 7a, 19a und 21a, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs 2a, § 26 Abs. 2, § 30a, § 30b, § 42 und § 43a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Abs. 3 außer Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 5 a,, 7a, 19a und 21a, Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2 a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b,, Paragraph 42 und Paragraph 43 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 3, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 45 StNSchG 2017 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, außer Kraft.

 

Anlage

Anl. 1 StNSchG 2017


1.

Folgende Verordnungen der Landesregierung:

a)

Landschaftsschutzverordnung 1956 § 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 3, § 5, § 7 sowie Anhang 2 Liste Nr. 15, 29 bis 31, 33 bis 35 und 45, LGBl. Nr. 35/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 185/1969;

b)

Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten, LGBl. Nr. 56/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1959;

c)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Pfaffenkogel-Gsollerkogel zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 28/1964;

d)

Verordnung über die Erklärung der Raabklamm zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 148/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1973;

e)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 144/1971;

f)

Verordnung über die Erklärung des nordwestlichen Teiles der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen), LGBl. Nr. 140/1972;

g)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel-Walzkogel-Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen), LGBl. Nr. 147/1972;

h)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes Eisenerzer Reichenstein-Krumpensee zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 29/1973;

i)

Verordnung über die Erklärung des Gebietes um den Sölkerpaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen), LGBl. Nr. 73/1973;

j)

Verordnung über die Erklärung des Attems-Moores bei Straß in Steiermark zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere), LGBl. Nr. 74/1973;

k)

Verordnung über die Erklärung des Pichler-Mooses in der Gaal zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere), LGBl. Nr. 18/1974;

l)

Verordnung über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet), LGBl. Nr. 39/1975;

m)

Verordnung über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 44/1975;

2.

folgende Verordnungen der Landräte und Bezirksverwaltungsbehörden:

a)

politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag

BH Bruck an der Mur, Grazer Zeitung 1971 S. 95;

b)

politischer Bezirk Leibnitz

ba)

Landrat Leibnitz, VuABl. 1940 S. 436 Liste Nr. 5 und 6;

bb)

BH Leibnitz, VuABl. 1953 S. 67 Liste Nr. 13, 15 und 17 sowie 19 in der Fassung Grazer Zeitung 1969 S. 251; Grazer Zeitung 1967 S. 225;

c)

politischer Bezirk Liezen

Sprengel Gröbming

Landrat Liezen, Außendienststelle Gröbming, VuABl. 1941 S. 105 Liste Nr. 2;

Sprengel Liezen

ca)

Politische Expositur Bad Aussee, Grazer Zeitung 1968 S. 201; 1969 S. 413 und 507;

cb)

BH Liezen, Grazer Zeitung 1975 S. 64;

d)

politischer Bezirk Murau

BH Murau, Grazer Zeitung 1961 S. 470; 1968 S. 21;

e)

politischer Bezirk Murtal

BH Judenburg, Grazer Zeitung 1970 S. 300;

f)

politischer Bezirk Voitsberg

BH Voitsberg, Grazer Zeitung 1968 S. 313.

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017 (StNSchG 2017) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 10.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2025
  3. § 0 gültig von 14.11.2019 bis 09.07.2025
  4. § 0 gültig von 01.08.2017 bis 13.11.2019

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1 Geltungsbereich

§

2 Allgemeine Ziele

§

3 Allgemeiner Schutzzweck

§

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§

5 Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche

§

6 Ankündigungen

3. Abschnitt
Besondere Schutzmaßnahmen

§

7 Naturschutzgebiete

§

8 Landschaftsschutzgebiete

§

9 Europaschutzgebiete

§

10 Naturparke

§

11 Naturdenkmale

§

12 Geschützte Landschaftsteile

§

13 Bewahrung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

4. Abschnitt
Vorläufiger Schutz

§

14 Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete

§

15 Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete

§

16 Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile

5. Abschnitt
Schutz von Tieren, Vögeln, Pflanzen, Pilzen, Mineralien und Fossilien

§

17 Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere

§

18 Schutz der Vögel

§

19 Schutz der Pflanzen und Pilze

§

20 Schutz von Mineralien und Fossilien

6. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen zu Unterschutzstellungen

§

21 Unterschutzstellungsverfahren für Natur- und Landschaftsschutzgebiete

§

22 Unterschutzstellungsverfahren für Europaschutzgebiete

§

23 Verfahren zur Erklärung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

§

24 Aufhebung von Erklärungen

§

25 Ersichtlichmachung im Grundbuch

7. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen für Bewilligungen und Anordnungen

§

26 Antrag

§

27 Bewilligungen, ökologischer Ausgleich

§

28 Naturverträglichkeitsprüfung

§

29 Erlöschen von Bewilligungen

§

30 Wiederherstellung

§

30a Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung erneuerbarer Energie

§

30b Sonderbestimmungen für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen

8. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen

§

31 Landschaftspflegefonds

§

32 Entschädigung

§

33 Vertraglicher Naturschutz

9. Abschnitt
Dokumentation und Pflege der Natur

§

34 Naturschutzbuch

§

35 Kennzeichnung in der Natur

§

36 Maßnahmen der Landschaftspflege

10. Abschnitt
Organe und Zuständigkeiten

§

37 Behörden

§

38 Naturschutzbeauftragte

§

39 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei

§

40 Betretungsrecht und Auskunftspflicht

11. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§

41 Strafbestimmungen

§

42 EU-Recht

§

43 Übergangsbestimmungen

§

43a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025

§

44 Inkrafttreten

§

44a Inkrafttreten von Novellen

§

45 Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten