§ 18 StNSchG 2017 Schutz der Vögel

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:

1.

das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,

3.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,

4.

das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und

5.

der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;

4.

zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

6.

unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.

(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:

1.

die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4.

die vorzunehmenden Kontrollen und

5.

die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.

(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.

(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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