§ 24 StNSchG 2017 Aufhebung von Erklärungen

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn

1.

durch den Zustand des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles die Sicherheit von Personen gefährdet ist oder die Beschädigung von Sachen droht und eine Abhilfe nicht möglich ist;

2.

die für die Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind;

3.

mangels zumutbarer Alternativen ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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