Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsEin Antrag auf Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:Ein Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins, oder auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsAngabe des geschützten Gebietes, in dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
2.Ziffer 2Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
3.Ziffer 3Art des Vorhabens oder der Maßnahme und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist.
(2)Absatz 2Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer einstechnische Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme inklusive der befristeten und dauerhaften Flächeninanspruchnahme;
2.Ziffer 2Übersichtsplan mit der maßgeblichen Umgebung auf Luftbildbasis;
3.Ziffer 3Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme zulässt;
4.Ziffer 4die für die Beurteilung erforderlichen planlichen Darstellungen;
5.Ziffer 5Naturverträglichkeitserklärung bei Vorhaben im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten;
6.Ziffer 6ökologische Begleitplanung mit naturschutzfachlichen Erhebungen; diese hat insbesondere die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten. Von der Vorlage von Unterlagen für eine ökologische Begleitplanung kann gänzlich abgesehen werden, sofern diese Unterlagen im Sinne des Abs. 5 für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.ökologische Begleitplanung mit naturschutzfachlichen Erhebungen; diese hat insbesondere die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten. Von der Vorlage von Unterlagen für eine ökologische Begleitplanung kann gänzlich abgesehen werden, sofern diese Unterlagen im Sinne des Absatz 5, für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.
(3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
(4)Absatz 4Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage von Unterlagen, im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren zusätzlich Unterlagen über zumutbare Alternativen zum Vorhaben verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens oder einer Maßnahme auf die Natur und Landschaft sowie zur Bewertung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben oder der Maßnahme erforderlich sind.
(5)Absatz 5Die Behörde kann von einzelnen Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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