§ 14 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.

(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt § 27 sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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