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(1) Alle von NaturAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.2025,
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(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
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(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
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(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
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(1) Alle von NaturAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.2025,
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(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
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(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
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(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
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