§ 18 StNSchG 2017 Schutz der Vögel

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang römisch II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
    1. 1.Ziffer einsdas absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. 2.Ziffer 2die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,
    3. 3.Ziffer 3das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,
    4. 4.Ziffer 4das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und
    5. 5.Ziffer 5der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
  3. (2a)Absatz 2 aWurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Abs. 2 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Absatz 2, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.
  4. (3)Absatz 3Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.Ein Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, gilt nicht für die in Anhang römisch III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, für die in Anhang römisch III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
  6. (5)Absatz 5Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
    1. 1.Ziffer einsim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;
    3. 3.Ziffer 3zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;
    5. 5.Ziffer 5zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.
  7. (6)Absatz 6Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:Ausnahmen, die gemäß Absatz 5, bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. 3.Ziffer 3die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
    4. 4.Ziffer 4die vorzunehmenden Kontrollen und
    5. 5.Ziffer 5die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
  8. (7)Absatz 7Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang römisch IV Litera a, der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang römisch IV Litera b, genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
  9. (8)Absatz 8Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
  10. (9)Absatz 9Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
    1. 1.Ziffer einsWindkraftanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Skiliften oder Skipisten,
    3. 3.Ziffer 3Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
    4. 4.Ziffer 4Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
    Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

(1) Alle von NaturAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.2025,

(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:

1.

das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,

3.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,

4.

das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und

5.

der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;

4.

zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

6.

unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.

(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:

1.

die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4.

die vorzunehmenden Kontrollen und

5.

die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.

(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.

(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

Stand vor dem 09.07.2025

In Kraft vom 01.08.2017 bis 09.07.2025
  1. (1)Absatz einsAlle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang römisch II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
    1. 1.Ziffer einsdas absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. 2.Ziffer 2die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,
    3. 3.Ziffer 3das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,
    4. 4.Ziffer 4das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und
    5. 5.Ziffer 5der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
  3. (2a)Absatz 2 aWurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Abs. 2 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen iSd Absatz 2, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.
  4. (3)Absatz 3Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.Ein Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, gilt nicht für die in Anhang römisch III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, für die in Anhang römisch III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
  6. (5)Absatz 5Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
    1. 1.Ziffer einsim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;
    3. 3.Ziffer 3zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;
    5. 5.Ziffer 5zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.
  7. (6)Absatz 6Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:Ausnahmen, die gemäß Absatz 5, bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. 3.Ziffer 3die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
    4. 4.Ziffer 4die vorzunehmenden Kontrollen und
    5. 5.Ziffer 5die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
  8. (7)Absatz 7Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang römisch IV Litera a, der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang römisch IV Litera b, genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
  9. (8)Absatz 8Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
  10. (9)Absatz 9Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
    1. 1.Ziffer einsWindkraftanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Skiliften oder Skipisten,
    3. 3.Ziffer 3Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
    4. 4.Ziffer 4Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
    Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

(1) Alle von NaturAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.2025,

(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:

1.

das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,

3.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,

4.

das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und

5.

der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;

4.

zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

6.

unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.

(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:

1.

die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,

2.

die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3.

die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4.

die vorzunehmenden Kontrollen und

5.

die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.

(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.

(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1.

Windkraftanlagen,

2.

Skiliften oder Skipisten,

3.

Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

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