§ 109 FlVG. Übertretungen und Strafen

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1),

b)

den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81),

c)

den auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder

d)

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.

(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.

(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.

(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).

(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

  1. (1)Absatz eins
    1. a)Litera aden von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1),den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (Paragraph 92, Absatz eins,),
    2. b)Litera bden Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81),den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (Paragraph 81,),
    3. c)Litera cden auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,den auf Grund der Satzungen (Paragraph 73,) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    4. d)Litera dSicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt,
    5. e)Litera eals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan (§ 16 Abs. 1) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen (§ 16 Abs. 3) verletzt,als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan (Paragraph 16, Absatz eins,) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen (Paragraph 16, Absatz 3,) verletzt,
    6. f)Litera fals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle gemäß § 27 Abs. 2 festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt oderals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle gemäß Paragraph 27, Absatz 2, festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt oder
    7. g)Litera gals befugter Vertreter einer Agrargemeinschaft die nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten verletzt,als befugter Vertreter einer Agrargemeinschaft die nach den Verwaltungssatzungen (Paragraph 73,) oder dem vorläufigen Bescheid (Paragraph 81,) obliegenden Pflichten verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bestraft.
  2. (2)Absatz 2Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, VStG 1950).
  3. (3)Absatz 3Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.Im Falle des Paragraph 83, Absatz 3, richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.07.2025
(1) Wer

a)

den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1),

b)

den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81),

c)

den auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder

d)

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.

(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.

(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.

(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).

(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

  1. (1)Absatz eins
    1. a)Litera aden von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1),den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (Paragraph 92, Absatz eins,),
    2. b)Litera bden Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81),den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (Paragraph 81,),
    3. c)Litera cden auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,den auf Grund der Satzungen (Paragraph 73,) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    4. d)Litera dSicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt,
    5. e)Litera eals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan (§ 16 Abs. 1) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen (§ 16 Abs. 3) verletzt,als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan (Paragraph 16, Absatz eins,) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen (Paragraph 16, Absatz 3,) verletzt,
    6. f)Litera fals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle gemäß § 27 Abs. 2 festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt oderals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle gemäß Paragraph 27, Absatz 2, festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt oder
    7. g)Litera gals befugter Vertreter einer Agrargemeinschaft die nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten verletzt,als befugter Vertreter einer Agrargemeinschaft die nach den Verwaltungssatzungen (Paragraph 73,) oder dem vorläufigen Bescheid (Paragraph 81,) obliegenden Pflichten verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bestraft.
  2. (2)Absatz 2Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, VStG 1950).
  3. (3)Absatz 3Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.Im Falle des Paragraph 83, Absatz 3, richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025

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