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(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.
(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.
(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).
(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025
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(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.
(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.
(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).
(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025