§ 83 FlVG. B. Im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
  2. (2)Absatz 2Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 7, des § 37 Abs. 2, des § 39 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des Paragraph 7,, des Paragraph 37, Absatz 2,, des Paragraph 39, Absatz 2 und des Paragraph 42, Absatz eins, genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Behörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen
    1. a)Litera aStreitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren,Streitigkeiten der in Absatz 2, erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren,
    2. b)Litera bStreitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist,
    3. c)Litera cdie Angelegenheiten des Baurechts, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues,
    4. d)Litera ddie Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.
  5. (5)Absatz 5Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs. 4 lit. c erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Absatz 4, Litera c, erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
  6. (6)Absatz 6Werden durch das Zusammenlegungsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 16a bis 16g) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.Werden durch das Zusammenlegungsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraphen 16 a bis 16g) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2025

In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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