§ 16a FlVG. Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16,)
    1. a)Litera aauf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. b)Litera bauf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. c)Litera cauf die Landschaft und
    4. d)Litera dauf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

  1. (2)Absatz 2Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. a)Litera amit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
    2. b)Litera bmit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
    3. c)Litera cwenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oderwenn ein durch Verordnung nach Paragraph 26, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder
    4. d)Litera dwenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welche die Schwellenwerte nach Litera a, oder b erreichen bzw. die Kriterien nach Litera c, oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

  1. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 16c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 16d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16f) und seiner Ausführung.Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 16 c,), ihrer Veröffentlichung im Internet (Paragraph 16 d,), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (Paragraph 16 e,) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16 f,) und seiner Ausführung.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FlVG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 FlVG.
§ 16b FlVG.