§ 16f FlVG. Umweltverträglichkeitsprüfung, Entscheidung

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsVor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere auch zu enthalten:
    1. a)Litera aeine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen;
    2. b)Litera bAngaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung;
    3. c)Litera ceine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen;
    4. d)Litera djene Aspekte des Projekts oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und
    5. e)Litera eeine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.
  4. (4)Absatz 4Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 16b Abs. 5) sowie den nach § 16e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (Paragraph 16 b, Absatz 5,) sowie den nach Paragraph 16 e, konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 16 d, Absatz 8,) und ausländischen Umweltorganisationen (Paragraph 16 d, Absatz 6,) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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