§ 22 FlVG. Vorläufige Übernahme

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnen, wenn

a)

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

b)

der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

c)

die Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke möglich ist und

d)

mindestens zwei Drittel der Parteien, gewichtet nach der Fläche ihrer Abfindungsgrundstücke, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben, wobei diejenigen, die keine Erklärung abgeben, als zustimmend zu werten sind.

Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(2) Vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme hat die Behörde die Abfindungsgrundstücke in der Natur abzustecken, jeder Partei zu erläutern und über deren Verlangen vorzuzeigen sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Übernahme der Abfindungsgrundstücke ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass die bestmögliche Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke gewährleistet ist.

(4) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, die diese Grundstücke einer anderen Partei zuweist, erlischt.

(5) Werden die von einer Partei übernommenen Abfindungsgrundstücke nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, welche er für diese Grundstücke gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Abfindungsgrundstücke betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung der Abfindungsgrundstücke, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten. Dabei ist von einer Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke auszugehen, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des neuen Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(6) Wenn keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind, kann die Behörde die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 FlVG.
§ 23 FlVG.