§ 22 FlVG. Vorläufige Übernahme

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des BerufungsrechtesBeschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnen, wenn

a)

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

b)

der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

c)

die Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke möglich ist und

d)

mindestens zwei Drittel der Parteien, gewichtet nach der Fläche ihrer Abfindungsgrundstücke, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben, wobei diejenigen, die keine Erklärung abgeben, als zustimmend zu werten sind.

Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(2) Vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme hat die Behörde die Abfindungsgrundstücke in der Natur abzustecken, jeder Partei zu erläutern und über deren Verlangen vorzuzeigen sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Übernahme der Abfindungsgrundstücke ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass die bestmögliche Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke gewährleistet ist.

(4) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheideseiner Entscheidung, derdie diese Grundstücke einer anderen Partei zuweist, erlischt.

(5) Werden die von einer Partei übernommenen Abfindungsgrundstücke nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, welche er für diese Grundstücke gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Abfindungsgrundstücke betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung der Abfindungsgrundstücke, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten. Dabei ist von einer Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke auszugehen, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des neuen Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(6) Wenn keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind, kann die Behörde die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des BerufungsrechtesBeschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnen, wenn

a)

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

b)

der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

c)

die Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke möglich ist und

d)

mindestens zwei Drittel der Parteien, gewichtet nach der Fläche ihrer Abfindungsgrundstücke, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben, wobei diejenigen, die keine Erklärung abgeben, als zustimmend zu werten sind.

Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(2) Vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme hat die Behörde die Abfindungsgrundstücke in der Natur abzustecken, jeder Partei zu erläutern und über deren Verlangen vorzuzeigen sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Übernahme der Abfindungsgrundstücke ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass die bestmögliche Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke gewährleistet ist.

(4) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheideseiner Entscheidung, derdie diese Grundstücke einer anderen Partei zuweist, erlischt.

(5) Werden die von einer Partei übernommenen Abfindungsgrundstücke nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, welche er für diese Grundstücke gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Abfindungsgrundstücke betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung der Abfindungsgrundstücke, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten. Dabei ist von einer Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke auszugehen, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des neuen Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(6) Wenn keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind, kann die Behörde die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

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