Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsWenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach § 16d Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach Paragraph 16 d, Absatz 2, erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2)Absatz 2Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 16d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 16d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren. Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach Paragraph 16 d, Absatz eins, zu übermittelnden Unterlagen samt der nach Paragraph 16 d, Absatz 2, zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Die Absatz eins und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(4)Absatz 4Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 16d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des § 16b Abs. 5 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 16f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Paragraph 16 d, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des Paragraph 16 b, Absatz 5, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16 f, Absatz 4, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16e FlVG. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16e FlVG.