Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsVon der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 16a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a bis d ermöglichen, zu informieren.
(2)Absatz 2Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang römisch II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang römisch III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang römisch III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3)Absatz 3Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Parteien nach § 7 Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.Im Verfahren nach Absatz 2, haben die Parteien nach Paragraph 7, Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 16 d, Absatz 8,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach § 16a Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Paragraph 16 a, Absatz 2, Litera a, bis d zuständig sind.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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