§ 16b FlVG. Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellung der UVP-Pflicht

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

1.

Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

2.

Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;

b)

Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 16a Abs. 1);

c)

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

d)

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

e)

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit. a bis d;

f)

Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.

(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(8) Parteistellung haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4, der Naturschutzanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die für das Land Vorarlberg anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.

(9) Der Naturschutzanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation nach Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022

  1. (1)Absatz einsVon der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 16a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a bis d ermöglichen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang römisch II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang römisch III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang römisch III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Parteien nach § 7 Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.Im Verfahren nach Absatz 2, haben die Parteien nach Paragraph 7, Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 16 d, Absatz 8,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach § 16a Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Paragraph 16 a, Absatz 2, Litera a, bis d zuständig sind.

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 01.07.2022 bis 15.07.2025

(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

1.

Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

2.

Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;

b)

Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 16a Abs. 1);

c)

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

d)

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

e)

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit. a bis d;

f)

Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.

(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(8) Parteistellung haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4, der Naturschutzanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die für das Land Vorarlberg anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.

(9) Der Naturschutzanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation nach Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022

  1. (1)Absatz einsVon der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 16a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a bis d ermöglichen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang römisch II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang römisch III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang römisch III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Parteien nach § 7 Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.Im Verfahren nach Absatz 2, haben die Parteien nach Paragraph 7, Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 16 d, Absatz 8,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach § 16a Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Paragraph 16 a, Absatz 2, Litera a, bis d zuständig sind.

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