§ 16d FlVG. Umweltverträglichkeitsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:Die Unterlagen nach Absatz eins, sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
    1. a)Litera aGegenstand des Vorhabens;
    2. b)Litera bdie Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;
    3. c)Litera cAngaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
    4. d)Litera deinen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach Abs. 5;einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach Absatz 5 ;,
    5. e)Litera eeinen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach § 16e erforderlich sind;einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach Paragraph 16 e, erforderlich sind;
    6. f)Litera fsofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
    7. g)Litera gAngaben über die Art möglicher Entscheidungen.
  3. (3)Absatz 3Parteistellung im Verfahren haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4 sowie die Standortgemeinde.Parteistellung im Verfahren haben die Parteien nach Paragraph 7 und Paragraph 18, Absatz 4, sowie die Standortgemeinde.
  4. (4)Absatz 4Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 16b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen. Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach Paragraph 16 b, Absatz 3, Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 6, kann während der Veröffentlichungsfrist nach Absatz 2, eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
  6. (6)Absatz 6Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
    1. a)Litera asofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 16e erfolgt ist;sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach Paragraph 16 e, erfolgt ist;
    2. b)Litera bsofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;
    3. c)Litera csofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und
    4. d)Litera dsoweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat.soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach Absatz 2, schriftlich Einwendungen erhoben hat.
  7. (7)Absatz 7Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 16b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Anerkannte Umweltorganisationen (Absatz 8,) und ausländische Umweltorganisationen (Absatz 6,), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Absatz 5, bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach Paragraph 16 b, Absatz 3, Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
  8. (8)Absatz 8Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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