Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDer Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 16d Abs. 4 sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach § 16b Abs. 2 sowie gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Plan nach § 16f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach Paragraph 16 d, Absatz 4, sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach Paragraph 16 b, Absatz 2, sowie gegen den Plan nach Paragraph 16 f, Absatz eins, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach Paragraph 16 f, Absatz eins, beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 16 d, Absatz 6, Litera a bis c zu. Im Hinblick auf einen Plan nach Paragraph 16 f, Absatz eins, steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.
(2)Absatz 2Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Absatz eins, erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Absatz eins, sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16g FlVG.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16g FlVG. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16g FlVG.