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(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)
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hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
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ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. (3) Das UVP-Verfahren Ebenso ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung desauch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16), welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Es bestehtEbenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer Veröffentlichung im Internet und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung desDurchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, welche die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5Schwellenwerte nach Litera a, der Naturschutzanwalt undoder b erreichen bzw. die Standortgemeinde unter Anschluss von UnterlagenKriterien nach Litera c, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 lit. a bisoder d ermöglichenerfüllen, zu informieren. Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Naturschutzanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G); dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)
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hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
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ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. (3) Das UVP-Verfahren Ebenso ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung desauch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16), welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Es bestehtEbenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer Veröffentlichung im Internet und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung desDurchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, welche die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5Schwellenwerte nach Litera a, der Naturschutzanwalt undoder b erreichen bzw. die Standortgemeinde unter Anschluss von UnterlagenKriterien nach Litera c, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 lit. a bisoder d ermöglichenerfüllen, zu informieren. Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Naturschutzanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G); dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025