§ 16a FlVG. Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16,)
    1. a)Litera aauf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. b)Litera bauf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. c)Litera cauf die Landschaft und
    4. d)Litera dauf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

  1. (2)Absatz 2Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. a)Litera amit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
    2. b)Litera bmit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
    3. c)Litera cwenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oderwenn ein durch Verordnung nach Paragraph 26, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder
    4. d)Litera dwenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

a)

mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

b)

mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

c)

wenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder

d)

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren Ebenso ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung desauch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16), welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Es bestehtEbenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer Veröffentlichung im Internet und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung desDurchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, welche die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5Schwellenwerte nach Litera a, der Naturschutzanwalt undoder b erreichen bzw. die Standortgemeinde unter Anschluss von UnterlagenKriterien nach Litera c, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 lit. a bisoder d ermöglichenerfüllen, zu informieren. Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Naturschutzanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G); dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei, des Feldschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.

  1. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 16c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 16d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16f) und seiner Ausführung.Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 16 c,), ihrer Veröffentlichung im Internet (Paragraph 16 d,), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (Paragraph 16 e,) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16 f,) und seiner Ausführung.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 01.07.2022 bis 15.07.2025

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16,)
    1. a)Litera aauf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. b)Litera bauf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. c)Litera cauf die Landschaft und
    4. d)Litera dauf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

  1. (2)Absatz 2Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. a)Litera amit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
    2. b)Litera bmit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
    3. c)Litera cwenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oderwenn ein durch Verordnung nach Paragraph 26, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder
    4. d)Litera dwenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

a)

mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

b)

mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

c)

wenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder

d)

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren Ebenso ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung desauch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16), welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Es bestehtEbenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer Veröffentlichung im Internet und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung desDurchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, welche die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5Schwellenwerte nach Litera a, der Naturschutzanwalt undoder b erreichen bzw. die Standortgemeinde unter Anschluss von UnterlagenKriterien nach Litera c, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 lit. a bisoder d ermöglichenerfüllen, zu informieren. Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Naturschutzanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G); dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei, des Feldschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.

  1. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 16c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 16d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16f) und seiner Ausführung.Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 16 c,), ihrer Veröffentlichung im Internet (Paragraph 16 d,), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (Paragraph 16 e,) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16 f,) und seiner Ausführung.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

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