§ 77 FlVG. Planliche Darstellung

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muss die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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