§ 75 FlVG. Wirtschaftsplan für Alp- oder Weidegemeinschaften

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei Regulierungen, die Alp- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 74 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Verwahrung und Verwendung des Düngers),

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern und Gewinnung von Notfutter),

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb, Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger,

b)

Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung und die Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,

c)

Bestimmungen über den Weidewechsel und allfällige Beschränkungen oder Verbote bezüglich des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,

d)

Bestimmungen über die Düngung (Düngungsplan),

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998

In Kraft seit 08.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FlVG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 FlVG.
§ 76 FlVG.