§ 65 StROG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,;gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,;
    2. 2.Ziffer 2Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht,;Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht,;
    3. 3.Ziffer 3die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt oder;die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt oder;
    4. 4.Ziffer 4die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt.;die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt.;
    5. 5.Ziffer 5Gebote oder Verbote einer
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

Stand vor dem 09.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 09.07.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,;gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,;
    2. 2.Ziffer 2Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht,;Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht,;
    3. 3.Ziffer 3die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt oder;die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt oder;
    4. 4.Ziffer 4die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt.;die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt.;
    5. 5.Ziffer 5Gebote oder Verbote einer
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

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