§ 65 StROG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
    2. 1a.Ziffer eins aeiner mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;einer mit Bescheid gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    3. 2.Ziffer 2Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht;
    4. 3.Ziffer 3die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    5. 4.Ziffer 4die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    6. 5.Ziffer 5Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 48/2025LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 10.07.2025 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
    2. 1a.Ziffer eins aeiner mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;einer mit Bescheid gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    3. 2.Ziffer 2Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht;
    4. 3.Ziffer 3die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    5. 4.Ziffer 4die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    6. 5.Ziffer 5Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 48/2025LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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