§ 65 StROG Strafbestimmungen

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
    2. 1a.Ziffer eins aeiner mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;einer mit Bescheid gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    3. 2.Ziffer 2Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht;
    4. 3.Ziffer 3die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    5. 4.Ziffer 4die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
    6. 5.Ziffer 5Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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