§ 38 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jeden Rotwildraum den jährlichen Mindestabschuss an Rotwild, aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(2) Die Abschusszahlen sind unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 2 so festzulegen, dass im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können hiebei insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie durch jagdwirtschaftliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 49 Abs. 4), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, so sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen JagdjahrenPlanungsperioden angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Rotwildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Landesregierung spätestens im März jedes zweiten Jahres gesondert für jeden Rotwildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie je einen von den Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen.

(4) Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Beim Rotwild ist von dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gilt der Abs. 2 sinngemäß.

(5) Soweit dies der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses dienlich ist, kann von der Aufteilung der über den Mindestabschuss hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuss) auf die einzelnen Jagdgebiete abgesehen werden. In diesem Fall steht es jedem Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss hinaus solange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuss erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(6) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Behörde spätestens im April jedes zweiten Jahres gesondert für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdverfügungsberechtigten, die Jagdnutzungsberechtigten und ihre Jagdschutzorgane, die Gemeinden sowie die zuständige Dienststelle des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuladen und erforderlichenfalls Waldaufseher beizuziehen. Bei der Besprechung ist auch über Vorhaben zu berichten, die die Jagdausübung oder den Lebensraum des Wildes wesentlich beeinträchtigen können.

(7) Sofern die für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse für SteinwildStein- oder Gamswild aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise Schneelage oder Seuchenzüge, im April nicht ermittelt werden können, hat die Behörde hinsichtlich SteinwildStein- oder Gamswild bis zum 31. Juli des Jahres die Abschussplanbesprechung (Abs. 6) durchzuführen und den Abschussplan (Abs. 4) zu erlassen.

(8) Im Falle einer wesentlichen Änderung der der Abschussplanung für die zweijährige Planungsperiode (Abs. 1) zugrunde gelegten maßgeblichen Verhältnisse, kann die Landesregierung die Verordnung über den Mindestabschuss für das jeweils zweite Jagdjahr der Planungsperiode entsprechend ändern; Abs. 3 gilt sinngemäß. Dasselbe gilt für eine Verordnung der Behörde nach Abs. 4; Abs. 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016, 67/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 12.07.2016 bis 03.09.2019

(1) Die Landesregierung hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jeden Rotwildraum den jährlichen Mindestabschuss an Rotwild, aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(2) Die Abschusszahlen sind unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 2 so festzulegen, dass im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können hiebei insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie durch jagdwirtschaftliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 49 Abs. 4), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, so sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen JagdjahrenPlanungsperioden angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Rotwildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Landesregierung spätestens im März jedes zweiten Jahres gesondert für jeden Rotwildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie je einen von den Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen.

(4) Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Beim Rotwild ist von dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gilt der Abs. 2 sinngemäß.

(5) Soweit dies der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses dienlich ist, kann von der Aufteilung der über den Mindestabschuss hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuss) auf die einzelnen Jagdgebiete abgesehen werden. In diesem Fall steht es jedem Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss hinaus solange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuss erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(6) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Behörde spätestens im April jedes zweiten Jahres gesondert für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdverfügungsberechtigten, die Jagdnutzungsberechtigten und ihre Jagdschutzorgane, die Gemeinden sowie die zuständige Dienststelle des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuladen und erforderlichenfalls Waldaufseher beizuziehen. Bei der Besprechung ist auch über Vorhaben zu berichten, die die Jagdausübung oder den Lebensraum des Wildes wesentlich beeinträchtigen können.

(7) Sofern die für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse für SteinwildStein- oder Gamswild aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise Schneelage oder Seuchenzüge, im April nicht ermittelt werden können, hat die Behörde hinsichtlich SteinwildStein- oder Gamswild bis zum 31. Juli des Jahres die Abschussplanbesprechung (Abs. 6) durchzuführen und den Abschussplan (Abs. 4) zu erlassen.

(8) Im Falle einer wesentlichen Änderung der der Abschussplanung für die zweijährige Planungsperiode (Abs. 1) zugrunde gelegten maßgeblichen Verhältnisse, kann die Landesregierung die Verordnung über den Mindestabschuss für das jeweils zweite Jagdjahr der Planungsperiode entsprechend ändern; Abs. 3 gilt sinngemäß. Dasselbe gilt für eine Verordnung der Behörde nach Abs. 4; Abs. 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016, 67/2019

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