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(1) Die in Anhang IV litAnm. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
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(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommenFassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, die aber unter die Schutzbestimmungenin der FFH-Richtlinie fallen, gilt AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 2 Z. 5.48 aus 2025,
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(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
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(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
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(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.
(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
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(1) Die in Anhang IV litAnm. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
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(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommenFassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, die aber unter die Schutzbestimmungenin der FFH-Richtlinie fallen, gilt AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 2 Z. 5.48 aus 2025,
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(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
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(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
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(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.
(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
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