§ 27 FlVG. Abschluss des Verfahrens

Flurverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß § 16 Abs. 1, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 16a bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach § 16 Abs. 1 entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach § 16b Abs. 5 zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 16 a, bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Absatz eins,) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach Paragraph 16, Absatz eins, entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach Paragraph 16 b, Absatz 5, zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.

Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.*) Fassung LGBl.Nr. 37/2025

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 06.02.1979 bis 15.07.2025
  1. (1)Absatz einsNach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß § 16 Abs. 1, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 16a bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach § 16 Abs. 1 entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach § 16b Abs. 5 zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 16 a, bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Absatz eins,) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach Paragraph 16, Absatz eins, entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach Paragraph 16 b, Absatz 5, zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.

Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.*) Fassung LGBl.Nr. 37/2025

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten