§ 36 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999

Schonvorschriften
Paragraph 36 *,)
Schonvorschriften
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
    1. a)Litera aum einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,um einen dem Paragraph 3, entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (Paragraph 35,) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,
    2. b)Litera bum dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der Europäischen Union, das strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten zugelassen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Absatz eins, Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten zugelassen werden, soweit dies mit Absatz 3 und den Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 6, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2, gilt hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 4 und hinsichtlich einer nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 5, sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 giltFür die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2, gilt
    1. a)Litera ahinsichtlich einer nach Art. 12 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß;hinsichtlich einer nach Artikel 12, der FFH-Richtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 4 und hinsichtlich einer nach Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 5, sinngemäß;
    2. b)Litera bhinsichtlich einer nach Art. 14 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart, dass sie mit der jeweils genannten Bestimmung vereinbar ist; ist dies nicht der Fall, so darf eine Ausnahme nach Abs. 2 betreffend eine solche Wildart nur zugelassen werden, wenn sie mit § 27 Abs. 4 bzw. § 27 Abs. 5 vereinbar ist.hinsichtlich einer nach Artikel 14, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 7, der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart, dass sie mit der jeweils genannten Bestimmung vereinbar ist; ist dies nicht der Fall, so darf eine Ausnahme nach Absatz 2, betreffend eine solche Wildart nur zugelassen werden, wenn sie mit Paragraph 27, Absatz 4, bzw. Paragraph 27, Absatz 5, vereinbar ist.
  5. (4)Absatz 4Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.
  6. (5)Absatz 5Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid eine Ausnahme zulassen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid eine Ausnahme zulassen. Im Hinblick auf nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021, 7/2024, 37/2025

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 17.01.2024 bis 15.07.2025

Schonvorschriften
Paragraph 36 *,)
Schonvorschriften
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
    1. a)Litera aum einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,um einen dem Paragraph 3, entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (Paragraph 35,) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,
    2. b)Litera bum dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der Europäischen Union, das strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten zugelassen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Absatz eins, Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten zugelassen werden, soweit dies mit Absatz 3 und den Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 6, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2, gilt hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 4 und hinsichtlich einer nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 5, sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 giltFür die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2, gilt
    1. a)Litera ahinsichtlich einer nach Art. 12 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß;hinsichtlich einer nach Artikel 12, der FFH-Richtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 4 und hinsichtlich einer nach Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart Paragraph 27, Absatz 5, sinngemäß;
    2. b)Litera bhinsichtlich einer nach Art. 14 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart, dass sie mit der jeweils genannten Bestimmung vereinbar ist; ist dies nicht der Fall, so darf eine Ausnahme nach Abs. 2 betreffend eine solche Wildart nur zugelassen werden, wenn sie mit § 27 Abs. 4 bzw. § 27 Abs. 5 vereinbar ist.hinsichtlich einer nach Artikel 14, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 7, der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart, dass sie mit der jeweils genannten Bestimmung vereinbar ist; ist dies nicht der Fall, so darf eine Ausnahme nach Absatz 2, betreffend eine solche Wildart nur zugelassen werden, wenn sie mit Paragraph 27, Absatz 4, bzw. Paragraph 27, Absatz 5, vereinbar ist.
  5. (4)Absatz 4Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.
  6. (5)Absatz 5Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid eine Ausnahme zulassen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid eine Ausnahme zulassen. Im Hinblick auf nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021, 7/2024, 37/2025

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