§ 36 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,

a)

um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,

b)

um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der Europäischen Union, das strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, zu entsprechen.

(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, hatkann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten mit Verordnung festzusetzen; insbesondereoder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Dabei ist zwingend umzusetzendes Recht der Europäischen Union zu beachten. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.

(45) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid bewilligen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

(5) Sofern es zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts der Europäischen Union eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden. § 27 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021

Stand vor dem 07.12.2021

In Kraft vom 04.09.2019 bis 07.12.2021
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,

a)

um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,

b)

um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der Europäischen Union, das strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, zu entsprechen.

(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, hatkann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten mit Verordnung festzusetzen; insbesondereoder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Dabei ist zwingend umzusetzendes Recht der Europäischen Union zu beachten. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.

(4) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.

(45) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid bewilligen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Bewilligung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

(5) Sofern es zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung oder ernster Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch Großraubwild erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht, kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts der Europäischen Union eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden. § 27 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021

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