§ 39 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung
Erfüllung des Wildes (§ 35Mindestabschusses
Paragraph 39 *,) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen, Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.

  1. (1)Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde mit Verordnung anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (Paragraph 35,) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde mit Verordnung anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.
  2. (1a)Absatz eins a,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Abs. 1 erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Absatz eins, erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
    1. a)Litera aerst abgeschossen werden darf, wenn eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt ist, oder
    2. b)Litera bnach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abgeschossen werden darf.
  3. (2)Absatz 2,Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.Wenn dem Absatz eins, nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(2*) Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.Fassung LGBl.Nr. 24/2026

(3) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a)

erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat, oder

b)

nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abschießen darf.

Stand vor dem 21.04.2026

In Kraft vom 01.10.1988 bis 21.04.2026
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung
Erfüllung des Wildes (§ 35Mindestabschusses
Paragraph 39 *,) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen, Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.

  1. (1)Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde mit Verordnung anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (Paragraph 35,) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde mit Verordnung anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.
  2. (1a)Absatz eins a,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Abs. 1 erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Absatz eins, erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
    1. a)Litera aerst abgeschossen werden darf, wenn eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt ist, oder
    2. b)Litera bnach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abgeschossen werden darf.
  3. (2)Absatz 2,Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.Wenn dem Absatz eins, nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(2*) Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.Fassung LGBl.Nr. 24/2026

(3) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a)

erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat, oder

b)

nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abschießen darf.

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