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(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 24/2026
(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 24/2026