§ 4 Oö. APV Klausurprüfung

Oö. Abschlussprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Landwirtschaft

§ 4

Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" und

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Unternehmensführung".

  1. 1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,
  2. 2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
  3. 3.Ziffer 3eine vierstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) im Ausbildungsschwerpunkt. Das Prüfungsgebiet der praktischen Klausurarbeit umfasst die praktischen Pflichtgegenstände aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt.
(Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)Anmerkung, BDVBl.Nr. 3/2026)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.02.2008 bis 31.08.2025

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen,

Fachrichtung Landwirtschaft

§ 4

Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" und

2.

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Unternehmensführung".

  1. 1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,
  2. 2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
  3. 3.Ziffer 3eine vierstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) im Ausbildungsschwerpunkt. Das Prüfungsgebiet der praktischen Klausurarbeit umfasst die praktischen Pflichtgegenstände aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt.
(Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)Anmerkung, BDVBl.Nr. 3/2026)

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