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(2) Ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden. Über die Bewilligungsfreiheit nach Abs. 1 dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.
(3) Nicht als Gebäude im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.
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(2) Ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden. Über die Bewilligungsfreiheit nach Abs. 1 dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.
(3) Nicht als Gebäude im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.